Die Einsatzmöglichkeiten für Dein persönliches Engagement im PARITÄTISCHEN Hamburg sind vielfältig.

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BFD von A bis Z

Bezahlung, Dauer, Einsatzbereiche: Hier gibt’s kurz zusammengefasst das Wichtigste zu Deinem BFD.

Hier findest Du alle Informationen rund um den Bundesfreiwilligendienst übersichtlich nach Stichworten geordnet.
Hast Du noch weitere Fragen? Sprich uns gerne an:

Der PARITÄTISCHE Hamburg
Freiwilligendienste BFD /FSJ
Schloßstraße 12
22041 Hamburg

Tel.: 040 / 399 263 46

E-Mail: bfd@paritaet-hamburg.de

Ältere

Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Du nimmst auch an den Seminaren nur in reduziertem Umfang teil, ein Seminartag pro Monat Deines Freiwilligendienstes.

Altersgrenze

Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Alter teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.

Anleitung

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Arbeitsalltag und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Anleitungsgespräche und die Integration in das Team.

Arbeitskleidung

Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Freiwilligengeld (siehe F wie Freiwilligengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

Arbeitslosengeld

Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle mit den Sozialabgaben auch in die Arbeitslosenversicherung ein.

ALG-II

ALG-II-Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - sog. Arbeitslosengeld II - dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen.

Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitsmarktneutralität

Der Bundesfreiwilligendienst wird arbeitsmarktneutral ausgestaltet. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kontrolliert.

Arbeitsschutz

Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.

Ausländische Freiwillige

Selbstverständlich ist die Beteiligung von Freiwilligen aus dem Ausland im Bundesfreiwilligendienst möglich. Wichtig ist, dass die zuständige Ausländerbehörde die Genehmingung für die Ableistung des Freiwilligendienstes erteilt hat.

Ausland

Für deutsche Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, steht der speziell dafür ausgestaltete Internationale Jugendfreiwilligendienst zur Verfügung. Der wichtigste Unterschied zum BFD sind die Versicherungen. In Ghana oder Indonesien benötigen die Freiwilligen keine deutsche Krankenversicherung, sondern eine Auslandskrankenversicherung. Deswegen passt die Ausgestaltung des BFD nicht auf Auslandsaufenthalte.

Bescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Zeugnis).

Bewerbung

Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger, wie wir einer sind. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig. Am besten gleich online bewerben.

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen EinsatzsteIlen oder Trägern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen oder Träger zu wenden. Bei uns kannst von Mai bis Januar des Folgejahres einen Freiwilligendienst starten.

Dauer

Ein Freiwlligendienst (BFD und FSJ) muss mindestens sechs Monate dauern, Höchstgrenze sind bei uns 18 Monate. Die Laufzeit eines Vertrages beträgt meist 12 Monate.

Einsatzfelder

Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Das sind: Kinder- und Jugendhilfe (einschließlich außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit), Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, Behindertenhilfe, Einrichtungen des Sports und der Integration.

Einsatzstelle

Die Einsatzstelle ist die Einrichtung, in der die Freiwilligen arbeiten. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und für alle Fragen zur konkreten Arbeit zuständig. Bundesfreiwilligendienst-Einsatzstellen sind zum Beispiel Einrichtungen der Seniorenpflege, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine und Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Einsatzzeit

Die Einsatzzeit richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst, es besteht auch für Freiwillige unter 27 Jahre, die Möglichkeit, den Dienst in Teilzeit zu absolvieren. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist ein Teilzeitdienst generell mit mindestens 20,5 Wochenstunden möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeiten, gesonderte Pausenregelung). Die Seminare gelten als Arbeitszeit.

Fahrtkosten

Über eine Regelung können die Einsatzstellen das Freiwilligengeld teilweise auch über Sachleistungen „zahlen“, z.B. BahnCard oder ÖPNV-Ticket. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten sowohl im FSJ als auch im BFD, z.b. das Azubi-Ticket des HVV.

Familienversicherung
Freiwilligengeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Freiwilligengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2020) die Höchstgrenze von 414 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Die Höhe des konkreten Freiwilligengeldes wird mit der Einsatzstelle vereinbart.

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Kindergeld

Für Freiwillige unter 25 Jahren besteht während eines Freiwilligendienstes Anspruch auf Kindergeld.

Krankheitsfall

Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Freiwilligengeld und Sachleistungen weitergezahlt.

Krankenversicherung

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine ggf. bestehende Familienversicherung ruht für die Zeit des Freiwilligendienstes und kann anschließend wieder aufleben (z.B. bei Berufsausbildung, Schulbesuch oder Studium). Gleiches gilt auch bei beihilfefähigen Kindern von Beamten. Inwieweit die private Krankenversicherung für die Zeit des Freiwilligendienstes ruhend gestellt werden kann, muss mit der zuständigen Privaten Krankenversicherung vor dem BFD geklärt werden.

Kündigung

Freiwillige verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer ihres Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen müssen über die Einsatzstelle und den Träger des Freiwilligendienstes schriftlich erfolgen; der Träger leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.

Leistungen

Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Freiwilligenngeld zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

Nebentätigkeit

Prinzipiell darf eine Nebentätigkeit ausgeführt werden, dabei müssen aber die Arbeitsschutzbestimmungen beachtet werden. Die Freiwilligen müssen die Nebentätigkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit, diese bei der Einsatzstelle genehmigen lassen.

Pädagogische Begleitung

Die pädagogische Begleitung umfasst u.a. fachliche Anleitung und die Seminararbeit (siehe unter S wie Seminare). Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf ihren Einsatz vorzubereiten und ihnen zu helfen, Eindrücke auszutauschen sowie Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogische Begleitung soziale und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl bzw. für einen nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt werden.

Pflegeversicherung

Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.

Rentenversicherung, gesetzliche

Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt für alle Freiwilligen, die noch keine Altersrente beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von 1/3., 1/2, oder 2/3 der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentner.

Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle den Arbeitgeberanteil  abzuführen.

Seminare

Der Gesetzgeber schreibt für den Bundesfreiwilligendienst die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil.

Sozialversicherungsbeiträge

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Freiwilligengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt.

Studium

Universitäten und Hochschulen können u. U. Bewerberinnen und Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge die BFD-Dienstzeit als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- bzw. Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

Taschengeld
Träger

Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im Gesetzentwurf auch kein Trägerbegriff definiert. Es soll stattdessen möglich sein, dass Einsatzstellen sich direkt einer Zentral stelle auf Bundesebene anschließen. Eine Reihe von wahrscheinlichen Zentralstellen, insbesondere die bisherigen bundeszentralen Träger des FSJ, haben jedoch bereits erklärt, dass sie intern sicherstellen werden, dass sich alle Einsatzstellen einem Träger anschließen.

Unfallversicherung
Unterkunft

Siehe Leistungen.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens 24 Werktage, bzw. 20 Arbeittage (dies entspricht jeweisl vier Wochen). Dauert der BFD weniger als zwölf Monate, wird der Urlaubsanspruch pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs reduziert; dauert er länger als zwölf Monate, wird er pro Monat um 1/12 des Jahresurlaubs verlängert. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten, nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, längere Urlaubsansprüche. Du kannst davon ausgehen, dass Dein Urlaubsanspruch in einer Einsatzstelle, die durch uns betreut wird, deutlich höher ist.

Vereinbarung

Das Bundesamt und die/der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der EinsatzsteIle abzusprechen.

Verpflegung

Siehe unter Leistungen.

Waisenrente

Für die Dauer der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist für Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Zeugnis

Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis dokumentiert die Leistungen der/des Freiwilligen und die berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes.

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